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BVerwG, 05.09.1997 - 5 B 80.97, 5 PKH 39.97 |
Zitiervorschläge
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1997 - 5 B 80.97, 5 PKH 39.97 (https://dejure.org/1997,15120)
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision unter dem Aspekt eines Mangels in der Vertretung
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.06.1997 - 8 A 1385/96
- BVerwG, 05.09.1997 - 5 B 80.97, 5 PKH 39.97
- BVerwG, 01.12.1997 - 5 B 80.97
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Niedersachsen, 20.01.1998 - 4 L 5475/97
Prozeßkostenhilfe; Antrag; Anwaltliche Vertretung; Zulassungsgrund
Diese Rechtsprechung hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Rechtspraxis bis in die jüngste Zeit aufrechterhalten ( z.B. Beschl. v. 5. Sept. 1997 - BVerwG 5 B 80.97 -). - OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.1999 - 18 B 731/99
Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
Daher bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob im Falle des Antrags einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, ihr für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags und damit etwa vorliegende Zulassungsgründe von Amts wegen zu prüfen sind, vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. August 1990 - 5 ER 640/90 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 21 und Beschluß vom 5. September 1997 - 5 B 80.97 - Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen (Nds. OVG), Beschluß vom 20. Januar 1998 - 4 L 5475/97 -, DÖV 1998, 346, oder ob die anwaltlich nicht vertretene Partei zumindest in laienhafter Weise und in groben Zügen bzw. in Umrissen deutlich machen muß, was gegen die angegriffene Entscheidung eingewendet wird.